Versicherungen für die Gastronomie: Die spezifischen Anforderung des L-GAV

Der Schweizer Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes L-GAV ist für alle arbeitgebenden Betriebe der Gastronomie und Hotellerie sowie deren Arbeitnehmenden verbindlich. Der L-GAV ist ein Übereinkommen zwischen den Arbeitgeberverbänden und den Berufsorganisationen sowie den Gewerkschaften. 

Der Vertrag bringt die Marktanforderungen an die Arbeitgebenden mit modernen Sozial- und Arbeitsbedingungen in Einklang. So trägt der L-GAV zu einer ausgewogenen Beziehung zwischen Gastronomiebetrieben und Ihren Angestellten bei. Gemäss Bundesbeschluss gilt der L-GAV als allgemeinverbindlich.

Was regelt der L-GAV?

Der L-GAV regelt sämtliche relevanten arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen den Arbeitnehmenden und den Gastronomie- sowie Hotelleriebetrieben. Besonders auch für Restaurants, Cafés, Bars, kleineren Hotels, Gasthöfen, Bars oder Pensionen bietet der  L-GAV Rechtssicherheit und schafft klare Verhältnisse für Arbeitgebende und Angestellte. Der L-GAV geht auf fünf zentrale Themen ein:

  • Bedingungen zum Beginn und zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Lohn
  • Arbeitszeit und Freizeit
  • Lohnersatz bei Ausfall der Mitarbeitenden 
  • Sozialversicherungen

Insbesondere beim Lohnersatz sowie bei den erforderlichen Versicherungen, gilt es für Betriebe des Gastgewerbes, die Vorgaben des L-GAV korrekt zu verstehen und umzusetzen.

Welche Versicherungen muss ein Gastronomiebetrieb gemäss L-GAV abschliessen?

Der L-GAV sieht vor, dass Arbeitnehmende in der Gastronomie im Falle von unverschuldeten Arbeitsausfällen und im Alter finanziell abgesichert sind. Wenn sie dafür nicht selbst aufkommen wollen, müssen Gastrobetriebe nach L-GAV die folgenden Versicherungen zu Gunsten ihrer Angestellten nach bestimmten Vorgaben abschliessen:

  • Krankentaggeldversicherung KTG
  • Unfallversicherung
  • Berufliche Vorsorge (2. Säule)

Krankentaggeldversicherung KTG für die Gastronomie gemäss L-GAV

Gastronomiebetriebe sind gemäss L-GAV verpflichtet, für ihre Arbeitnehmenden eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen. Erkranken Mitarbeitende, so haben sie gemäss L-GAV während ihres krankheitsbedingten Ausfalls Anspruch auf eine Lohnfortzahlung von 80% ihres Bruttolohns. Dies gilt auch bei Ausfällen aufgrund einer Schwangerschaft (bis Geburtstermin). Die Krankentaggeldversicherung (KTG-Versicherung) übernimmt nach einer Wartefrist, die gemäss L-GAV nicht länger als 60 Tage sein darf, den Grossteil der Lohnfortzahlungspflicht. 

Krankentaggeld: Pflichten eines Gastronomiebetriebs gemäss L-GAV

  • Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit während der Wartefrist 

Die Krankentaggeldversicherung übernimmt nach einer wählbaren Wartefrist von 3 bis 60 Tagen Zahlung von 80% des Bruttolohns. Die Wartefrist beginnt am Tag des Ausfalls des erkrankten Mitarbeitenden zu laufen. Während der Wartefrist kommt der arbeitgebende Gastrobetrieb für die Lohnfortzahlung auf. Da während der Wartefrist die Arbeitnehmerbeiträge für die Sozialversicherungen (AHV, IV, ALV) vom Gehalt abgezogen werden müssen, sind Arbeitgebende verpflichtet in dieser Zeit 88% des Bruttolohns zu bezahlen. Dies muss so lange erfolgen, bis die mit der KTG-Versicherung vereinbarte Wartefrist abgelaufen ist. 

  • Lohnfortzahlung durch die Krankentaggeldversicherung

Nach Ablauf der Wartefrist übernimmt die Versicherung die Auszahlung der Krankentaggelder. Weil diese Auszahlungen von den Sozialversicherungsprämien für AHV, IV und ALV befreit sind, zahlt die Versicherung dem Arbeitgeber noch 80% des Bruttolohns des betroffenen Mitarbeiters aus.

  • Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit: Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Erfolgt eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor Ende der Krankheit, besteht die Lohnfortzahlungspflicht von 88% des arbeitgebenden Gastronomiebetriebs weiterhin.

  • Vorschusspflicht der Krankentaggelder durch den Arbeitgebenden 

Sobald nach Ablauf der Wartefrist die Lohnfortzahlung durch die Taggeldversicherung einsetzt, hat der Arbeitgebende die eintreffenden Versicherungstaggelder an den Mitarbeitenden weiterzuleiten. Spätestens Ende Monat schiesst der Gastronomiebetrieb seinem erkrankten Arbeitnehmer in der Regel die Versicherungsleistungen vor.

  • Bezahlung der Versicherungsprämien

Laut L-GAV gilt: 50% der KTG-Versicherungsprämien übernimmt der Gastronomiebetrieb, die übrigen 50% bezahlt der Angestellte. Der Arbeitgeber überweist jeweils die gesamte Prämie an die Krankentaggeldversicherung. Er kann den Prämienanteil des Arbeitnehmenden von seinem Lohn abziehen.

  • Informationspflicht zur KTG-Versicherung bei Austritt von Mitarbeitenden

Scheiden Mitarbeitende aus dem Betrieb aus, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die betroffenen Angestellten über die mögliche Fortführung der KTG-Versicherung zu informieren. Dabei ist entscheidend, ob im bestehenden Vertrag ein Übertrittsrecht vereinbart wurde. Insbesondere ist den Betroffenen mitzuteilen, an wen sie sich für die Fortführung der Krankentaggeldversicherung wenden können. Dies gilt insbesondere auch für saisonweise Beschäftigte am Ende der Saison, wie etwa bei einem Bergrestaurant eines Wintersportorts.

  • Pensionskasse: Meldepflicht bei Krankheit

Im Krankheitsfall sind die Pensionskassenprämien gemäss L-GAV während 90 Tagen weiterhin vom betroffenen Arbeitnehmenden und dem Arbeitgebenden zu leisten. Bei länger dauernder die Krankheit, gehen die Prämien nach 90 Tagen zu Lasten der beruflichen Vorsorgeeinrichtung – Gastrobetrieb und erkrankter Angestellter sind damit von der Prämienzahlung befreit. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Pensionskasse frühzeitig über die längere Arbeitsunfähigkeit zu Kenntnis zu setzen.

Was ist bei der Wahl der Krankentaggeldversicherung durch den Gastronomiebetrieb zu beachten?

  • Die Krankentaggeldversicherung ist für Gastronomiebetriebe gemäss L-GAV obligatorisch.
  • Die abgeschlossene Krankentaggeldversicherung muss während 720 von 900 aufeinanderfolgenden Tagen 80% des Bruttolohns abdecken.
  • Bei arbeitstätigen AHV-Rentnern muss die Krankentaggeldversicherung während 180 Tagen 80% des Bruttolohns abdecken.
  • Die Wartefrist bis die Versicherung die Lohnfortzahlung übernimmt, darf in der Gastronomie höchstens 60 Tage betragen.
  • Als Arbeitgeber eines Gastrobetriebs ist es wichtig zu prüfen, ob die Krankentaggeldversicherung die Vorgaben des L-GAV erfüllt. Insbesondere die Pflicht, dass die KTG-Versicherung alle Angestellten ungeachtet ihres Gesundheitszustandes versichert, gilt es zu beachten. Die Versicherung darf gemäss L-GAV nur Krankheiten ausschliessen, die bereits zum Zeitpunkt der Aufnahme bestehen. Ein solcher Vorbehalt muss schriftlich erfolgen und zeitlich begrenzt sein. Ein Krankheitsausschluss darf sich zudem nur auf den jeweiligen Mitarbeitenden beziehen.
  • Die Aufschubszeit (Wartefrist) kommt einmal pro Jahr (Arbeitsjahr oder Kalenderjahr) und nicht bei jeder einzelnen Krankheit zur Anwendung.

Wie kommen Gastrobetriebe bei der KTG-Versicherung zu günstigen Prämien?

  • Tiefere Prämien durch längere Wartefrist

Der arbeitgebende Gastrobetrieb kann bei der Krankentaggeldversicherung die Wartefrist bestimmen. Diese ist vergleichbar mit einem Selbstbehalt: Mit der Dauer der Wartefrist lässt sich steuern, wie lange der Gastrobetrieb den Lohn eines Mitarbeitenden im Krankheitsfall selbst bezahlen möchte und ab wann die KTG-Versicherung einsetzen soll. Je höher die Wartefrist desto tiefer die Versicherungsprämie für Arbeitnehmende und Arbeitgebende. Gemäss L-GAV darf die Wartefrist höchstens 60 Tage pro Jahr und Mitarbeitenden betragen. Durch eine tiefere Wartefrist (ab 3 Tagen) lässt sich das betriebliche Risiko reduzieren, allerdings steigt damit gleichzeitig die KTG-Versicherungsprämie.

  • Tiefere Prämien durch vorteilhafte Verbandskonditionen

Der Verband für Hotellerie und Restauration GastroSuisse schliesst dank seiner kollektiven Einkaufskraft vorteilhafte Rahmenverträge beim jeweils passenden Versicherungspartner ab. Als Mitglied von GastroSuisse kommt der Gastronomiebetrieb in den Genuss von attraktiven Prämien und Leistungen. Zudem entspricht die Risikodeckung der von GastroSuisse empfohlenen Versicherung den Vorgaben des L-GAV. Mit der KTG-Lösung «GastroKrankentaggeld» bietet der Verband Gastrosuisse eine massgeschneiderte Krankentaggeldversicherung für Restaurants an. «GastroKrankentaggeld» ist spezifisch auf den L-GAV ausgerichtet und auf die Bedürfnisse der Lohnfortzahlung von Gastronomiebetrieben abgestimmt.

Unfallversicherung nach L-GAV

Jeder Betrieb in der Schweiz muss seine Mitarbeitenden gegen Berufsunfälle versichern. Dies schreibt das Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG vor. Die obligatorische Unfallversicherung gemäss UVG verhindert, dass ein Gastronomiebetrieb oder die betroffene Person bei einem Unfall in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Zudem enthält Artikel 25 des Gesamtarbeitsvertrags L-GAV besondere Bestimmungen zur Unfallversicherung im Gastgewerbe. Mit der Unfallzusatzversicherung UVGZ lassen sich diese L-GAV-Vorgaben mitversichern. 

Beträgt die Arbeitszeit 8 Stunden pro Woche oder mehr, so deckt die Versicherung den Lohnausfall sowohl bei Berufsunfällen (BU) als auch bei Nichtberufsunfällen (NBU).

Worauf ist bei der Wahl der Unfallversicherung für Gastronomiebetriebe zu achten?

Kleinere Gastrobetriebe wie etwa Cafés, Bars, Pensionen oder Gasthöfe sollen vor allem die existenzbedrohenden finanziellen Risiken ausschliessen. Ein Unfall eines Angestellten in einem kleinen Gastrounternehmen kann hohe Folgekosten für den Betrieb nach sich ziehen. Die gewählte Unfallversicherungslösung soll deshalb auf die besonderen Bedürfnisse der Gastronomie abgestimmt sein. Zur Vereinfachung hat die SWICA für die Unfallversicherung die branchenspezifische Lösung GastroUnfall für das Gastgewerbe erarbeitet. Diese erfüllt die Vorgaben des Gesamtarbeitsvertrags L-GAV und bietet für Gastronomiebetriebe attraktive Konditionen. 

Mit der freiwilligen Unfallzusatzversicherung UVGZ die L-GAV-Vorgaben erfüllen

Gastronomiebetriebe sind verpflichtet, bei der Unfallversicherung die Vorgaben des Gesamtarbeitsvertrags des Gastgewerbes L-GAV zu erfüllen. Als Ergänzung zur Unfallversicherung gemäss UVG lassen sich mit der freiwilligen Unfallzusatzversicherung UVGZ weitere Leistungen versichern. Damit entspricht die Versicherungsdeckung des Gastgewerbebetriebs den L-GAV-Vorgaben – tut sie das nicht, muss der Arbeitgeber für die nicht gedeckten Anteile selbst aufkommen. Gleichzeitig steigert der Gastronomiebetrieb mit der UVGZ-Versicherung seine Attraktivität als Arbeitgeber; etwa für Teilzeitangestellte mit niedrigen Arbeitspensen. 

  • Unfalltaggeld für die Dauer der Wartefrist versichern 

Gemäss L-GAV muss der Arbeitgeber während den ersten beiden Tagen nach dem Unfalltag 88% der Lohnfortzahlung für den verunfallten Angestellten übernehmen. Mit der Unfallzusatzversicherung UVGZ lassen sich diese 2 Tage sowohl für Berufsunfälle (BU) als auch für Nichtberufsunfälle (NBU) absichern und damit das Risiko für den Gastrobetrieb senken.

  • Nichtberufsunfälle für niedrige Arbeitspensen versichern

Gastgewerbebetriebe kennen saisonale oder ereignisbezogene Schwankungen der Personalauslastung. Deshalb stellen sie Mitarbeitende in bestimmten Funktionen oft im Teilzeitpensum an. Bei Nichtbetriebsunfällen sind Angestellte mit Arbeitspensen von weniger als 8 Stunden pro Woche allerdings nicht durch die obligatorische Unfallversicherung UVG geschützt. Im Einklang mit dem L-GAV lassen sich diese Teilzeitmitarbeitenden mit einer Unfallzusatzversicherung UVGZ gegen die Unfallrisiken abseits der Arbeit und des Arbeitswegs versichern. 

  • Höhere Pflichtleistungen für Mitarbeitende mit gesetzlicher Unterstützungspflicht

Mitarbeitende können gegenüber Ehegatten, Kindern, Pflegekindern oder Stiefkindern gesetzlich unterstützungspflichtig sein. Diese Angestellte haben gemäss L-GAV bei einem Unfallereignis Anspruch auf 100% statt 80% der Lohnfortzahlung. Der Gastronomiebetrieb muss ihnen also während einer bestimmten Dauer die Lohnfortzahlung der obligatorischen Unfallversicherung von 80% auf 100% des Bruttolohns aufzahlen.. 

Diese Aufzahlungspflicht der fehlenden 20% des Bruttolohns kann je nach Anstellungsdauer des Mitarbeitenden bis zu 6 Monate dauern und entsprechend hohe Kosten für den Arbeitgebenden verursachen. Massgebend für die Dauer der Aufzahlungspflicht ist für die gesamte Schweiz die Berner Skala. Sie definiert die Frist der Lohnfortzahlungspflicht nach der Anzahl der geleisteten Dienstjahre. 

Berner Skala zur Berechnung der Lohnfortzahlungsdauer für unterstützungspflichtige Arbeitnehmende gemäss L-GAV

 

Dienstjahre des verunfallten Arbeitnehmers
Anspruch auf 100% Lohnfortzahlungspflicht gemäss L-GAV
im 2. Jahr
1 Monat
im 3. und 4. Jahr  2 Monate
im 5. bis 9. Jahr  3 Monate
im 10. bis 14. Jahr  4 Monate
im 15. bis 19. Jahr  5 Monate
im 20. bis 25. Jahr  6 Monate


Die freiwillige Unfallzusatzversicherung UVGZ deckt dieses Aufzahlungsrisiko bei Unfall. Die Plattform gastroversicherungen.ch hat entsprechende UVGZ-Versicherungslösungen für das Gastgewerbe bereitgestellt.

Effiziente Wahl der passenden Versicherungen für Gastronomiebetriebe

Der Vergleich der verschiedenen Versicherungslösungen kann eine komplexe und zeitaufwändige Angelegenheit sein. Insbesondere, wenn dabei gleichzeitig noch die Vorgaben des Gesamtarbeitsvertrags L-GAV zu berücksichtigen sind. 

Wenn Ihnen die Zeit fehlt, um sich im Detail mit den verschiedenen Versicherungslösungen auseinanderzusetzen, können Sie sich direkt auf die bereits erstellte Analyse des Verbands GastroSuisse stützen. Viele Cafés, Bars, Restaurants, Pensionen, Gasthöfe und B&B-Betriebe richten sich nach den Versicherungsempfehlungen des Verbands. 

Auf der Versicherungsplattform www.gastroversicherungen.ch finden Gastgewerbebetriebe branchenspezifische Lösungen. Darin sind die Bedürfnisse und Risiken der verschiedenen Gastgewerbebetriebe sowie die Anforderungen des L-GAV berücksichtigt. Mit seiner kollektiven Einkaufskraft ist GastroSuisse zudem in der Lage, vorteilhafte Rahmenverträge zu attraktiven Prämien beim jeweils passenden Versicherungspartner abzuschliessen. Davon profitieren die angeschlossenen Gastrobetriebe.

Nun sollten Sie alles relevante zum Thema Versicherungen in der Gastronomie verstehen. Falls Sie trotzdem Hilfe bei der Auswahl des richtigen Angebots benötigen, können Sie sich jederzeit hier bei einem Gastronomie Berater in Ihrer Region melden. Die Berater unseres Vertriebspartners SWICA sind Experten wenn es um die Restaurants, Hotels und weitere Gastronomiebetriebe geht.

Disclaimer:
Die in diesem Beitrag genannten Informationen und Ratschläge basieren auf Erfahrungen und haben keinen Anspruch auf Allgemeingültigkeit. Der Inhalt dieses Beitrags wurde mit grösstmöglicher Sorgfalt erstellt, jedoch wird für den Inhalt keine Haftung übernommen. Im Einzelfall empfiehlt es sich immer individuelle Expertenmeinungen für das eigene Unternehmen einzuholen.
esurance agiert als reiner Softwareprovider. Die Plattform Gastroversicherungen.ch wird von dem gebundenen Vermittler SWICA Krankenversicherungen AG angeboten und besteht aus Versicherungsprodukten von SWICA, Baloise und Gastrosocial.
Haben Sie eine Frage?
GastroberaterIn Ihrer Region finden
Vertriebspartner ist SWICA

Ähnliche Themen