Gesetzliche Haftung

Was ist unter der gesetzlichen Haftung zu verstehen?

Ansprüche, welche aus einem Vertrag oder aus einem Delikt entstehen können. Unterschieden wird zwischen der Verschuldens- und der Kaushalhaftung.

Viele Rechtsordnungen unterscheiden zwischen Verschuldens- und Kausalhaftungen, so auch die Schweizerische. Die Verschuldenshaftung (geregelt durch Art. 41 OR) ist wie der Name vermuten lässt, an ein Verschulden des Schädigers geknüpft. Die Kausalhaftung hingegen kann bereits durch einen Sachverhalt erfüllt sein.

Kausalhaftung

In der Kausalhaftung gibt es verschiedene Unterteilungen, diese sind:

Die einfache Kausalhaftung

  • Haftung urteilsunfähiger Personen (Art. 54 OR Abs. 2)
  • Geschäftsherrenhaftung (Art. 55 OR)
  • Tierhalterhaftung (Art. 56 OR)
  • Werkeigentümerhaftung (Art. 58 OR)
  • Grundeigentümerhaftung (Art. 679 ZGB)
  • Haftung des Familienoberhaupts (Art. 333 ZGB)

Die Gefährdungshaftungen (scharfe Kausalhaftung)

  • Haftung des Motorfahrzeughalters (Art. 58 SVG)
  • Staats- und Beamtenhaftung
  • Produkthaftung

Damit ein Schadenersatzanspruch gegeben ist, müssen grundsätzlich vier Tatbestandsmerkmale vorliegen, diese wären:

  • ein Schaden (z.B. ein Sachschaden, Personenschaden oder ein Vermögensschaden)
  • eine Widerrechtlichkeit (oder bei der Vertragshaftung eine Vertragsverletzung)
  • ein Verschulden des Schädigers (oder ein Sachverhalt, der dieses Erfordernis ersetzt bei Kausalhaftungen)
  • ein Kausalzusammenhang (ein natürlicher sowie adäquater)

Schadenbeispiele

  • Bei einer Auffahrtskollision wird der Verursacher haftpflichtig gegenüber der Drittpartei, die geschädigt wurde (OR 41 Verschuldenshaftung und SVG (Strassenverkehrsgesetz).
  • Einem Dachdecker fällt Werkzeug vom Dach und dieses beschädigt das Vordach des Hauseigentümers.